Heinrich Stader, Bei aller karnevalsbedingter Sorglosigkeit LIBELLE VERLAG - HEINRICH STADER - BEI ALLER KARNEVALSBEDINGTEN SORGLOSIGKEIT
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Die schönsten Prozesse um die Folgen entfesselter Heiterkeit während der Fünften Jahreszeit
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Heinrich Stader, Bei aller karnevalsbedigter Sorglosigkeit

H E I N R I C H   S T A D E R
»Bei aller karnevalsbedingter Sorglosigkeit …«
Die schönsten Prozesse um die Folgen entfesselter Heiterkeit
während der Fünften Jahreszeit
112 S., geb., geb., mit relativ sachlichem Register

Euro 9,90 [D] / 10,15 [A]
ISBN 978-3-909081-34-9

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In Sachen Karneval, Fasnacht und überhaupt Fünfter Jahreszeit.

Das Buch
Gerichte haben auch über Kollateralschäden zu Zeiten entfesselter Konfettischwärme zu entscheiden. Beraten wurde u. a. über Schmerzensgeld wg. Anwurf gefrorener Tulpen beim Rosenmontagszug, Entwendung eines Mercedes-Schlüssels samt Auto während eines Sockenballs, Antrag auf einstweilige Verfügung von Dienstbefreiung an Weiberfastnacht sowie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eines amtierenden Karnevalsprinzen.


Aus dem Inhalt
Naturgemäß kommt es zu den meisten Prozessen im Einwirkungs?bereich von Rosenmontags-Umzügen. Dies hat nachweislich u. a. zu einer rheinländischen Auslegung von Prozessnormen geführt.
Epochale Urteile wurden formuliert in Sachen:
• Leseanforderung in Toilettenanlagen (»Dass alkoholisierte Gäste in der Karnevalszeit vor Benutzung eines vermeintlich harmlosen Toilettenreinigers nicht dessen Gebrauchsanweisung lesen, bedarf keiner näheren Erläuterung«, OLG Köln)
• überpräziser Datierung (»Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11. 11., 11 Uhr 11 die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet, ist abwegig«, OLG München)
• abrupter Verminderung von Kleidungsstücken (»... trat die Beklagte auf ihn zu und schnitt, ohne den Kläger zu fragen, ihm die Krawatte ab. Hierin hatte der Kläger nicht eingewilligt«, AG Essen).

Der Autor
Heinrich Stader promovierte über Strafprozessrecht und arbeitet womöglich seit Mitte der 70er Jahre als Anwalt für den Schwerpunkt »privates Baurecht« in einer süddeutschen Industriestadt. Kein Wunder also, dass sein Zugriff auf eine Morphologie juristischer Komik den Durchblicker verrät; und dass der erfahrene Praktiker eine beträchtliche historische Tiefendimension vom Corpus Iuris Canonici bis zur neuesten Auflage des Palandt beherrscht.
Einer breiteren Öffentlichkeit wurde er durch die Veröffentlichung seines grundlegenden Werks »Kurze Einführung in den Juristenhumor« bekannt. Einem eigens eingeflogenen Fotografen des Nachrichtenmagazins »Focus« gelang es damals, den Autor so abzubilden, dass sein Pseudonym gewahrt blieb.


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